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Vereinssatzung des

„Fördervereins der Stadtbücherei Nidderau e. V.“

§ 1   Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Stadtbücherei Nidderau". Sein Sitz ist Nidderau. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau wird der Vereinsname durch die Abkürzung "e. V." ergänzt. 

 

§ 2   Zweck des Vereins 

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die Stadtbücherei Nidderau in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbücherei besonders darum bemüht sein, 

a)     durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbücherei stärker im Bewusstsein der Nidderauer Bürgerinnen und Bürger zu verankern, 

b)     die Veranstaltungen der Stadtbibliothek zu unterstützen und als Ideengeber zu fungieren, 

c)     einen Beitrag zur Verbesserung der Angebote in der Stadtbücherei zu leisten. 

(2)     Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestandes, sondern sieht seine Aufgabe ausschließlich in der ideellen und materiellen Förderung der Stadtbücherei.

 

§ 3   Mittelverwendung 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich. 

§4   Mitgliedschaft 

(1)     Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag an den Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen.

(2)     Die Mitgliedschaft endet 

a)     bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod. 

b)     bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person. 

c)     bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 

Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen. 

 

§ 6   Mittel des Vereins 

(1)     Die Mittel des Vereins werden aufgebracht 

a)     durch Mitgliedsbeiträge, 

b)    durch Spenden und Stiftungen, 

c)    durch Einnahmen aus Veranstaltungen. 

(2)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten. 

 

§ 7   Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a)     die Mitgliederversammlung, 

b)     der Vorstand. 

§ 8   Mitgliederversammlung 

(1)     Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden und erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird. 

(2)     Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Termin der Jahreshauptversammlung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Termin der Versammlung erfolgen. 

(3)     Anträge der Mitglieder, die auf einer Versammlung beschlossen werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis eine Woche vor der entsprechenden Versammlung vorzulegen, ausgenommen Anträge, die eine Satzungsänderung betreffen, für die eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die nicht Satzungsänderungen betreffen und dem Vorstand nicht fristgerecht zugegangen sind, können nur dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies befürworten. 

(4)     Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird. 

(5)     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(6)     Auf der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Der Kassierer erstattet einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer (vgl. § 10) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Kassierers. Die Mitgliederversammlung entlastet jährlich den Kassierer und zweijährlich den gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

(7)     Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sind baldmöglichst den Mitgliedern mitzuteilen. 

§ 9   Vorstand 

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens fünf volljährigen Mitgliedern: 

a)     Vorsitzende(r) 

b)     Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende 

c)     Schriftführer(in) 

d)     Vereinskassierer(in) 

e)     Bis zu acht Beisitzer(innen) 

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Dritte einladen, die ihn in beratender Funktion unterstützen ohne stimmberechtigt zu sein. Hierbei kann es sich insbesondere neben anderen Fachleuten um Vertreter oder Vertreterinnen der Stadtbücherei handeln. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in. Alle sind einzeln vertretungsbefugt. 

(2)     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Geheime Wahl kann beantragt werden. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

(3)    Dem Vorstand obliegt die Führung der lfd. Geschäfte, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel, sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Jahreshauptversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Die Beschlussprotokolle sind auf Antrag den Mitgliedern zugänglich zu machen. 

 

 

§ 10   Kassenprüfer 

Die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Das Kassenjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 11   Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Zugleich sind die Liquidatoren des Vereins zu wählen. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nidderau mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Belange der Stadtbücherei Nidderau im Sinne dieser Satzung zu verwenden. 

 

 

§ 12   Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist Hanau. 

Der vertretungsberechtigte Vorstand bestätigt, dass die vorstehende Satzung die in der Vorstandssitzung vom 03.12.09 beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der durch die Gründungsmitglieder beschlossenen Satzung übereinstimmt.

Nidderau, den 24.06.10

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